Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2.1. Alle von hires-panoramics produzierten Panoramen, virtuellen Touren, Bilder oder Texte können nur auf schriftliche Anfrage sowie mit einer ausdrücklicher Genehmigung von hires-panoramics weiterverwendet werden.
2.2. Der Vertragspartner (Kunde) ist verpflichtet hires-panoramics über jede weitere Nutzung schriftlich zu informieren, insbesondere wenn die Nutzung kommerziellen Zwecken dient.
Im Falle eines Verstoßes ist hires-panoramics berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der Summe des Auftragswertes an den Vertragspartner (Kunde) zu verrechnen.
2.3. Eine kommerzielle Nutzung unserer Panoramen, virtuellen Touren, Bilder oder Texte ist ohne schriftliche Anfrage und mit ausdrücklicher Genehmigung von hires-panoramics untersagt.
Unter kommerzieller Nutzung sind auch online Links von kommerziell genutzten Internetseiten zu verstehen, insbesondere wo virtuelle Touren, Präsentationen oder Bilder sowie jede Art der visuellen Darstellungen von Straßen, Objekten, Geschäften, Gebäuden oder Räumen präsentiert werden.
Im Falle eines Verstoßes ist hires-panoramics berechtigt dem Betreiber des online Angebots eine Honorar-Rechnung in der Höhe von 200% des Verkaufspreises zu verrechnen.
Auch nach einer Nutzungsgenehmigung durch hires-panoramics ist es nicht gestattet, Produkte von hires-panoramics zu präsentieren ohne ausdrücklich auf hires-panoramics Produkte hinzuweisen und direkt auf hires-panoramics zu verlinken sowie hires-panoramics als Urheber anzugeben.
2.4. Verlinkung zwischen hires-panoramics Produkten und Fremdprodukten
Eine Verlinkung der nicht von hires-panoramics erstellten Panoramen zu von hires-panoramics erstellten Panoramen, virtuellen Touren und Bildern ist ausdrücklich untersagt, sofern das Panorama, die virtuelle Tour oder Bilder, das Logo von hires-panoramics enthalten.
Im Falle eines Verstoßes ist hires-panoramics berechtigt, dem Betreiber des online Angebots / dem nicht berechtigten Nutzer ein Honorar in der Höhe von über 200% des Verkaufspreises in Rechnung zu stellen.
2.5. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem hires-panoramics zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher schriftliche Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.6. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Panoramabild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © hires-panoramics; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Panoramabild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.7. Jede Veränderung des Digitalbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des hires-panoramics. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, hires-panoramics bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.6. oben) erfolgt.
2.9. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.10. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusen- den. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten, DVD‘s) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3.1. Das Eigentumsrecht am digitalen Exemplar steht hires-panoramics zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.5. als erteilt.
3.2. hires-panoramics ist berechtigt, die Digitalbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Druckereien oder Webauftritte etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. hires-panoramics wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Ver- lusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
3.4. hires-panoramics ist berechtigt ohne Rechtspflicht die von ihm produzierten Aufnahmen auf eigenen Internet Seiten für Werbezwecke oder als Referenz zu nutzen. Dem Vertragspartner stehen keinerlei Ansprüche zu.
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle oder während der Aufnahme anwesenden Personen) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen und/oder während der Aufnahme anwesenden Personen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.5.).
Ebenso hat der Vertragspartner für eine Störungsfreie Panorama-Aufnahme zu sorgen. Während einer Aufnahme dürfen sich keine Personen oder Gegenstände vor der Kamera aufhalten oder bewegen ohne bereits vor Beginn der Aufnahme eine Absprache mit dem Fotografen.
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet hires-panoramics - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte haftet der hires-panoramics nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vetragspartner nicht zu; hires-panoramics haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der hires-panoramics hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet hires-panoramics nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht an hires-panoramics liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch hires-panoramics zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom hires-panoramics abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel oder an Aufnahmeort liegenden Mängel wird nicht gehaftet. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht hires-panoramics ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch hires-panoramics erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, digitale Bildmanipulation, sonstige grafische Leistungen die mit der Erstellung des Panoramas nicht in Verbindung stehen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht hires-panoramics mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem hires-panoramics im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den ver- tragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Her- stellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Post- sparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des hires-panoramics vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist hires-panoramics berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von hires-panoramics auftragsgemäß hergestellte Panoramen sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik .
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360° Panoramen und virtuelle Touren
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Wien als virtuelle Tour
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AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wurde bei bei Personenbezeichnungen auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung
(z.B. Kunde/-in, Besucher/-in) verzichtet. Soweit in unseren Texten, bzw. Artikeln jeweils nur eine der beiden geschlechtsspezifischen Varianten genannt ist,soll dies im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter gelten.
Urheberrechte
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